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Vorwort zum Bewachungewerbe


Das Bewachungsgewerbe gewinnt immer größere Bedeutung. Über die klassischen Tätigkeitsfelder, wie Werkschutz, Objektschutz, Geld- und Werttranspostdienste hinaus, haben sich für das Bewachungsgewerbe weitere Aufgabengebiete eröffnet.

Erst 1996 wurde das Unterrichtsverfahren eingeführt. Der Gewerbetreibende musste, um die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes gemäß § 34 a GewO zu erhalten, dass Unterrichtsverfahren für Selbstständige, dass Bewachungspersonal das Unterrichtsverfahren für Unselbständige absolvieren, bevor Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe aufgenommen wurde.

Der Gesetzgeber hat nun im Jahr 2003 entschieden, dass bestimmte Tätigkeiten, die im öffentlichen Bereich ausgeführt werden, weitere qualifikativen Anforderungen unterliegen. Mit dem gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechtes wurde unter anderem § 34 a Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV) geändert. Es wurde die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe eingeführt.

  • Die Sachkundeprüfung muss jeder - Unternehmer wie Arbeitnehmer - , der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben will, erfolgreich absolviert haben:
  1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)
  2. Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive)
  3. Bewachung im Einlassbreich von gastgewerblichen Diskotheken (z.B. Türsteher)
  • Allerdings bestehen bestimmte Übergangsfristen. Für Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind, gilt der Nachweiß der Sachkundeprüfung als erbracht. Personen, die am 01. Januar 2003 weniger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig sind, mussten den Nachweiß einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung noch bis zum 01. Juli 2005 erbringen, wenn sie den drei Bereichen, die der Sachkundeprüfung unterliegen, tätig werden wollten. Auch werden Absolventen von bestimmten Laufbahnprüfungen oder Weiterbildungen von Sachkundeprüfungen befreit.
  • Mit dem Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechtes, dass im Bundesgesetzblatt Teil I vom 26.07.2002, Seite 2724 ff. verkündet wurde, sind neben Änderungen im Bereich der Zuverlässigkeitsprüfung, Eingriffsbefugnisse der Behörden etc. auch die Unterrichtungen verlängert worden. Die Unterrichtung für Selbstständige ist über mindestens 80 Unterrichtsstunden, die Unterrichtung für Unselbständige über mindestens 40 Unterrichtsstunden durchzuführen. Die Unterrichtung soll die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischen Anwendung in einem Umfang vertraut machen, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Anhand von Sachverhalten aus der täglichen Bewachungstätigkeit soll ein Ein- und Überblick über den rechlichen Rahmen des Bewachungsgewerbes gegeben werden. Die Unterrichtung wird wie bisher durch die Industrie- und Handelskammern durchgeführt.

  • Folgende Sachgebiete werden in den Unterrichtungen behandelt:
  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
  2. Bürgerliches Gesetzbuch,
  3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
  4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen und
  6. Grundzüge der Sicherheitstechnik
  • Die Unterrichtung müssen Personen nicht absolvieren, die bestimmte Laufbahnprüfungen oder Weiterbildungsprüfungen oder die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe erfolgreich bestanden haben.
  • Die Broschüre zur UNterrichtung im Bewachungsgewerbe wie auch die Unterrichtung selbst vermittelt nur die Kenntnis über die Grundzüge der zu beachtenden Vorschriften. Der Gewerbetreibende und auch sein Personal müssen sich im einzelfall stets selbst, über die rechtlichen Vorschriften und Verhaltensweißen, die für sie wichtig sind, informieren. Dies gilt auch für gesetzliche Änderungen. Der Gewerbetreibende ist auch verpflichtet, sein Personal über Neuerungen zu informieren.
  • Im Rahmen der Änderung des Bewachungsgewerberechtes ist diskutiert worden, ob die Bezeichnung "Bewachungsgewerbe" noch zeitgemäß ist. Aufgrund der vielfältigen Aufgaben des Bewachungsgewerbes schien eine Modernisierung des Begriffs angebracht. Vorgeschlagen wurde die Bezeichnung "Sicherheitsgewerbe" oder alternativ "Wach- und Sicherheitsgewerbe" Beide Bezeichnungen konnten sich nicht durchsetzen. In der Broschüre wird insofern weiterhin mit der Bezeichnung "Bewachungsgewerbe" gearbeitet.
 
   
 
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